Änderung § 69 SGB III vom 01.09.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2c SGB4uaÄndG am 1. September 2011 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 69 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 69 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2c G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Maßnahmekosten


(Text alte Fassung)

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Maßnahmekosten

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie

2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten

übernommen.

(Text neue Fassung)

1 Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Maßnahmekosten

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie

3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1

übernommen. 2 Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3.

 



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