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Änderung § 358 SGB III vom 01.01.2005
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§ 358 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung | § 358 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2005 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 358 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) (1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger. | (Text neue Fassung) (1) Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesagentur die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind 1. die Berufsgenossenschaften, 2. die Eisenbahn-Unfallkasse, 3. die Unfallkasse Post und Telekom, 4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen und 5. die nach den §§ 128 und 129 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden. |
(2) Zu den Aufwendungen gehören 1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Agentur für Arbeit entrichteten Gesamtsozialversicherungsbeitrags, 2. die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen. Die sonstigen Kosten werden pauschaliert. |
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