Tools:
Update via:
Änderung § 66 SGB III vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 66 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 66 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 66 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 66 Anpassung der Bedarfssätze |
(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) Bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. (3) Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich. | Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al32820-0.htm