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Änderung § 79 SGB III vom 01.04.2012

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§ 79 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 79 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Weiterbildungskosten


(Text neue Fassung)

§ 79 Leistungen


vorherige Änderung

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,

2. Fahrkosten,

3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

4. Kosten
für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger
der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.



(1) Die Leistungen umfassen bei

1. ausbildungsbegleitenden Hilfen
die Maßnahmekosten,

2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung
die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die Maßnahmekosten.

(2) 1 Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist. 2 Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. 3 Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(3) 1 Als Maßnahmekosten werden erstattet:

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,

2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie

3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 76 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung.

2 Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt 2.000 Euro
für jede Vermittlung. 3 Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4 Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. 5 Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)