Tools:
Update via:
Änderung § 94 SGB III vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 94 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 94 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 94 (neu) | (Text neue Fassung)§ 94 Dauer und Höhe der Förderung |
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) 1 Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. 2 Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al32851-0.htm