Tools:
Update via:
Änderung § 113 SGB III vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 113 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 113 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 113 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 113 (neu) | (Text neue Fassung)§ 113 Leistungen zur Teilhabe |
(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al32870-0.htm