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Änderung § 117 SGB III vom 01.04.2012

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§ 117 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 117 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(Text neue Fassung)

§ 117 Grundsatz


vorherige Änderung

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. bei Arbeitslosigkeit oder

2. bei beruflicher Weiterbildung.


(2) Arbeitnehmer,
die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.



(1) 1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder


b) einer sonstigen, auf
die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme

unerlässlich machen oder

2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

2 In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb
des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach § 40
des Neunten Buches erbracht.