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Änderung § 127 SGB III vom 01.04.2012
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§ 127 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 127 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 127 Grundsatz | (Text neue Fassung)§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen |
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich 1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und 2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt nach Versicherungs- pflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindes- tens... Monaten | und nach Voll- endung des... Lebensjahres | ... Monate 12 | | 6 16 | | 8 20 | | 10 24 | | 12 30 | 50. | 15 36 | 55. | 18 48 | 58. | 24. (2a) (weggefallen) (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter nach Versicherungspflichtver- hältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens... Mo- naten | ... Monate 6 | 3 8 | 4 10 | 5 Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 124 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. | (1) 1 Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. 2 Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen. |
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