Änderung § 131a SGB III vom 01.04.2012

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§ 131a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 131a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen


vorherige Änderung

 


Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn

1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und

2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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