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Änderung § 135 SGB III vom 01.04.2012
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§§ 135 bis 139 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 135 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) §§ 135 bis 139 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 135 Erprobung innovativer Ansätze |
(1) 1 Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2 Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. 3 Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben. (2) 1 Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2 Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3 Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte. |
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