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Änderung § 136 SGB III vom 01.04.2012

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§ 136 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 136 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

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§ 136 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld


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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. bei Arbeitslosigkeit oder

2. bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.