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Änderung § 168 SGB III vom 01.04.2012

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§ 168 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 168 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

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§ 168 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 168 Vorschuss


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1 Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und

3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

2 Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. 4 Er ist zu erstatten,

1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder

2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.