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Änderung § 236 SGB III vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 236 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 236 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 236 Ausbildung behinderter Menschen


(Text neue Fassung)

§ 236 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.