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Änderung § 237 SGB III vom 01.04.2012
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§ 237 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 237 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 237 Arbeitshilfen für behinderte Menschen | (Text neue Fassung)§ 237 (aufgehoben) |
Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht besteht. |
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