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Änderung § 264 SGB III vom 01.04.2012

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§ 264 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 264 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten


(Text neue Fassung)

§ 264 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht.

(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist

1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, 1.300 Euro,

2. eine Aufstiegsfortbildung, 1.200 Euro,

3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, 1.100 Euro,

4. keine Ausbildung, 900 Euro

monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird.

(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.