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Änderung § 336a SGB III vom 01.04.2012

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§ 336a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 336a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 336a Wirkung von Widerspruch und Klage


(Text alte Fassung)

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber nach § 147a,

2. bei
Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,

3.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

4.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

Bei
Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).

(Text neue Fassung)

1 Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt

1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,

2.
bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen,

3.
bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden.

2 Bei
Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).