Tools:
Update via:
Änderung § 345a SGB III vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 345a SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 345a SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 345a SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 345a Pauschalierung der Beiträge | |
(Text alte Fassung) Für die Personen, die als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt | (Text neue Fassung) 1 Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2 Der Gesamtbeitrag beträgt |
1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, 2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, 3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, 4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und 5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. | |
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem | 3 Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem |
1. die Bezugsgröße der Sozialversicherung, | |
2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und | 2. die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und |
3. die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer | |
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt. | des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al33039-0.htm