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Änderung § 374 SGB III vom 01.04.2012

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§ 374 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 374 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 374 Verwaltungsausschüsse


(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.

vorherige Änderung

(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.



(4) 1 Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. 2 Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.