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Änderung § 376 SGB III vom 01.04.2012
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§ 376 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 376 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2 Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen. |
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