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Änderung § 421e SGB III vom 31.12.2005
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§ 421e SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung | § 421e SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2005 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist. | (Text neue Fassung) Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist. |
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