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Änderung § 421k SGB III vom 31.12.2005

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 421k SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 421k SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer


(1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.

(Text alte Fassung)

(2) Vom 1. Januar 2006 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2006 begründet worden sind.

(Text neue Fassung)

(2) Vom 1. Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)