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Änderung § 18 SGB III vom 16.08.2014
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§ 18 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 18 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Langzeitarbeitslose | |
(Text alte Fassung) (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. 2 Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht. |
(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt: 1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, 2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, 3. Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, 4. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten, 5. Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und 6. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis. (3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus. |
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