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Änderung § 115 SGB III vom 01.05.2015
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§ 115 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 115 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1b G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115 Leistungen | |
Die allgemeinen Leistungen umfassen 1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, | |
(Text alte Fassung) 2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, | (Text neue Fassung) 2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung, |
3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, 4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. |
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