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Änderung § 62 SGB III vom 01.08.2016
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§ 62 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 62 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; BGBl. 2015 I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | |
(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt. 2 Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich. (3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro monatlich zugrunde gelegt. 2 Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 83 Euro monatlich. (3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 96 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. |
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