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Änderung § 134 SGB III vom 01.08.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 134 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 134 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 134 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Transfermaßnahmen nach § 110, die bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch eine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermittlung aus einer Transfermaßnahme in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die länger als sechs Monate fortbesteht. 2 Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111 fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausgeschlossen. 3 Die Pauschale darf den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen und je geförderter Arbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer nur einmal gezahlt werden.



 
(heute geltende Fassung)