Tools:
Update via:
Änderung § 134 SGB III vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 134 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 AWStG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 134 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 134 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei Transfermaßnahmen | (Text neue Fassung)§ 134 (aufgehoben) |
1 Für Transfermaßnahmen nach § 110, die bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch eine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermittlung aus einer Transfermaßnahme in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die länger als sechs Monate fortbesteht. 2 Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111 fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausgeschlossen. 3 Die Pauschale darf den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigen und je geförderter Arbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer nur einmal gezahlt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al56042-0.htm