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Änderung § 135 SGB III vom 01.08.2016
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§ 135 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 135 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Erprobung innovativer Ansätze | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2 Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. 3 Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2016 begonnen haben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2 Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. |
(2) 1 Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2 Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3 Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte. |
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