Tools:
Update via:
Änderung § 345b SGB III vom 01.08.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 345b SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 AWStG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 345b SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 345b SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag | |
1 Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme 1. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 1 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, | |
(Text alte Fassung) 2. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. | (Text neue Fassung) 2. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße, 3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. |
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 3 Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al56051-0.htm