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Änderung § 20 SGB III vom 01.01.2017

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§ 20 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 20 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Berufsrückkehrende


Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

(Text alte Fassung)

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

(Text neue Fassung)

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.



(heute geltende Fassung)