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Änderung § 29 SGB III vom 06.07.2017
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§ 29 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 29 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Beratungsangebot | |
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. | |
(Text alte Fassung) (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2 Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3 Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern. |
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al62567-0.htm