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Änderung § 29 SGB III vom 06.07.2017

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§ 29 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 29 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Beratungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.

(Text alte Fassung)

(2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2 Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3 Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.

(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.