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Änderung § 122 SGB III vom 01.01.2018

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§ 122 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 122 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 122 Ausbildungsgeld


(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,

(Text alte Fassung)

2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und

3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,

(Text neue Fassung)

2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und

3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,

wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.




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