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Änderung § 122 SGB III vom 01.01.2018
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§ 122 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 122 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122 Ausbildungsgeld | |
(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während 1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, | |
(Text alte Fassung) 2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches und 3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, | (Text neue Fassung) 2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und 3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, |
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. |
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