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Änderung § 125 SGB III vom 01.01.2018
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§ 125 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 125 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Text alte Fassung) § 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | (Text neue Fassung)§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches |
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt. | Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt. |
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