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Änderung § 34 SGB III vom 01.01.2019

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§ 34 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 34 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Arbeitsmarktberatung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen,

3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) 1 Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2 Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.