Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 131a SGB III vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 131a SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 QuaChaG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 131a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 131a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung


(Text alte Fassung)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung, auch wenn die Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn

1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und

2. die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt.


(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) 1 Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen:

1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,

2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder

3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz gerichtet ist, begleitend unterstützen.

2 Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt:

1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und

2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.