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Änderung § 341 SGB III vom 01.01.2019
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§ 341 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 341 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung | |
(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Beitragssatz beträgt 3,0 Prozent. | (Text neue Fassung) (2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. |
(3) 1 Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. 2 Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. 3 Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. 4 Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. |
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