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Änderung § 87 SGB III vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 87 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Kinderbetreuungskosten


(Text alte Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(Text neue Fassung)

Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 140 Euro monatlich je Kind übernommen werden.