Tools:
Update via:
Änderung § 40 SGB III vom 01.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 AuslBFG am 1. August 2019 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 40 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Allgemeine Unterrichtung | |
(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten. (2) 1 Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. 2 Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen. (3) 1 Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2 Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen werden. 3 Betroffenen ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. 4 Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al73428-0.htm