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Änderung § 421n SGB III vom 26.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 421n SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
§ 421n SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezember 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)