Tools:
Update via:
Änderung § 116 SGB III vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 116 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. April 2006 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 116 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 116 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 116 Leistungsarten | |
Entgeltersatzleistungen sind 1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, 2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, 3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben, | |
(Text alte Fassung) 5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten, 6. (weggefallen) 7. Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben. | (Text neue Fassung) 5. Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al776-0.htm