§ 169 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 169 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 169 Anspruch | |
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes. |