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Änderung § 171 SGB III vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 171 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. April 2006 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 171 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 171 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 171 Betriebliche Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. | (Text neue Fassung) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. |
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