Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 182 SGB III vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 182 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. April 2006 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 182 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 182 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 182 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte festzulegen,

2. (weggefallen)

3. die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus

a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen und

b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.

vorherige Änderung

 


(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1 Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.

(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)