Änderung § 213 SGB III vom 01.04.2006

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§ 213 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 213 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 213 Zuschuß-Wintergeld


(Text neue Fassung)

§ 213 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die besonderen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld erfüllen Arbeitnehmer, die

a) Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung haben, die niedriger ist, als der Anspruch auf das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt oder

b) in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes beschäftigt sind, für die eine Umlagepflicht zur Finanzierung von Winterausfallgeld besteht, für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Ausgleich im tarifvertraglich zulässigen Rahmen angespartes Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.

(2) Anspruch auf Zuschuß-Wintergeld besteht für die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden, die aus Witterungsgründen ausgefallen sind und für die ein Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung besteht.

(3) Das Zuschuß-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Ausfallstunde.



 



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