Änderung § 214a SGB III vom 01.04.2006

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§ 214a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 214a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 214a Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung


(Text neue Fassung)

§ 214a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit Winterausfallgeld aus einer Umlage nach § 354 gezahlt wird, erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber auf Antrag die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.



 



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