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Änderung § 41 SGB III vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 121 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 41 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 41 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 121 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Einschränkung des Fragerechts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2 Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3 Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben und nutzen, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Arbeitgeber vor Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. 2 Daten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbildungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchenden erhoben werden. 3 Die Agentur für Arbeit darf diese Daten nur erheben, speichern und nutzen, wenn |
1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes oder b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in einer zu ihr gehörenden karitativen oder erzieherischen Einrichtung vorgesehen ist, 2. die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine solche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt zu werden, und 3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Beschränkung rechtfertigt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen. |
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