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Änderung § 319 SGB III vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 319 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 121 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 319 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 319 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 121 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten | |
(1) 1 Wer eine Leistung der Arbeitsförderung beantragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden, bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren. 2 Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch berechtigt, auch dessen Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. 2 Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. 3 In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. 4 Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. 5 Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. | (Text neue Fassung) (2) 1 In automatisierten Dateisystemen gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. 2 Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. 3 In diesem Fall haben die Agenturen für Arbeit die erforderlichen Daten auszusondern. 4 Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet werden. 5 Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben. |
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