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Änderung § 324 SGB III vom 01.04.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 324 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. April 2006 und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 324 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 324 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
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(Textabschnitt unverändert) § 324 Antrag vor Leistung | |
(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Winterausfallgeld sind nachträglich zu beantragen. | (Text neue Fassung) (2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 175a sind nachträglich zu beantragen. |
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. |
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