Tools:
Update via:
Änderung § 89 SGB III vom 29.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89 SGB III und Änderungshistorie des SGB IIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 89 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 89 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 89 Höhe und Dauer der Förderung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat. | (Text neue Fassung) 1 Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). 2 Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. 3 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6003/al80211-0.htm