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Änderung § 143 SGB III vom 01.01.2020
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§ 143 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 143 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143 Rahmenfrist | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. | (Text neue Fassung) (1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. |
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) 1 In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2 In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn. |
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