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Änderung § 392 SGB III vom 01.01.2020
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§ 392 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 392 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter | |
(Text alte Fassung) Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist. |
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