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Änderung § 34 SGB III vom 01.03.2020
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§ 34 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 34 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Arbeitsmarktberatung | |
(1) 1 Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2 Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, | |
(Text alte Fassung) 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen, | (Text neue Fassung) 2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland, |
3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, 6. zu Leistungen der Arbeitsförderung. (2) 1 Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2 Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten. |
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